Erkenntnis Nr. G94/05 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2005

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit der Regelung des Bundesvergabegesetzes 2002 über die Verpflichtung des Auftraggebers zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung elektronisch oder mittels Telefax im Hinblick auf den Zweck der Regelung, nämlich einer möglichst raschen und gleichzeitigen Bekanntgabe

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G94/05 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2005

Geschäftszahl

G94/05

Sammlungsnummer

17702

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Regelung des Bundesvergabegesetzes 2002 über die Verpflichtung des Auftraggebers zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung elektronisch oder mittels Telefax im Hinblick auf den Zweck der Regelung, nämlich einer möglichst raschen und gleichzeitigen Bekanntgabe

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (im Folgenden: UVS) ist ein über Antrag einer Bieterin eingeleitetes Vergabenachprüfungsverfahren über die Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren betref...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen