Erkenntnis Nr. G94/05 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2005
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Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit der Regelung des Bundesvergabegesetzes 2002 über die Verpflichtung des Auftraggebers zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung elektronisch oder mittels Telefax im Hinblick auf den Zweck der Regelung, nämlich einer möglichst raschen und gleichzeitigen Bekanntgabe
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Auszug
Erkenntnis Nr. G94/05 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.11.2005GeschäftszahlG94/05Sammlungsnummer17702LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der Regelung des Bundesvergabegesetzes 2002 über die Verpflichtung des Auftraggebers zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung elektronisch oder mittels Telefax im Hinblick auf den Zweck der Regelung, nämlich einer möglichst raschen und gleichzeitigen BekanntgabeSpruchDer Antrag wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (im Folgenden: UVS) ist ein über Antrag einer Bieterin eingeleitetes Vergabenachprüfungsverfahren über die Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren betref...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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