Erkenntnis Nr. A31/04 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 2005

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Zusammenfassung


Abweisung einer Klage der Stadt Linz gegen das Land Oberösterreich betreffend die Landesumlage; keine Verletzung des finanzverfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebotes durch die Festlegung der Landesumlage aufgrund der durch Heranziehung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer ermittelten Finanzkraft der Gemeinden im jeweiligen Vorjahr

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Auszug


Erkenntnis Nr. A31/04 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2005

Geschäftszahl

A31/04

Sammlungsnummer

17646

Leitsatz

Abweisung einer Klage der Stadt Linz gegen das Land Oberösterreich betreffend die Landesumlage; keine Verletzung des finanzverfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebotes durch die Festlegung der Landesumlage aufgrund der durch Heranziehung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer ermittelten Finanzkraft der Gemeinden im jeweiligen Vorjahr

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Prozesskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Die klagende Partei beantragt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Oberösterreich gerichteten Klage folgendes Urteil:

"Die beklagte Partei ist schuldig, binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang der klagenden Partei den Betrag von € 1.000.000,- zu bezahlen und die Verfahrenskosten im verzeichneten Ausmaß zu ersetzen."

1.2. Die Klage wird wie folgt begründet:

Auf Basis des Oberösterreichischen Landesumlagegesetzes 2001, LGBl. 5/2001 (künftig Oö. LandesumlageG 2001), habe das Land Oberösterreich in den Haushaltsjahren 2001 bis 2004 von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage eingehoben. Diese Landesumlage sei nach den Kriterien des §2 leg.cit. auf die Gemeinden und Statutarstädte aufgeteilt worden. Diese Bestimmung sei aber verfassungswidrig; nach verfassungskonformer Berechnung h...

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