Erkenntnis Nr. B1330/04 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2005
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Anträgen betreffend den Widerruf einer Ausschreibung; Ablehnung der Sachentscheidung durch den Wiener Vergabekontrollsenat zu Unrecht aufgrund offenkundigen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht; keine Anwendung und daher keine Präjudizialität von nationalen in offenkundigem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehenden Normen
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1330/04 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.09.2005GeschäftszahlB1330/04Sammlungsnummer17614LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Anträgen betreffend den Widerruf einer Ausschreibung; Ablehnung der Sachentscheidung durch den Wiener Vergabekontrollsenat zu Unrecht aufgrund offenkundigen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht; keine Anwendung und daher keine Präjudizialität von nationalen in offenkundigem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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