Erkenntnis Nr. B1330/04 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2005

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Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Anträgen betreffend den Widerruf einer Ausschreibung; Ablehnung der Sachentscheidung durch den Wiener Vergabekontrollsenat zu Unrecht aufgrund offenkundigen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht; keine Anwendung und daher keine Präjudizialität von nationalen in offenkundigem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehenden Normen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1330/04 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2005

Geschäftszahl

B1330/04

Sammlungsnummer

17614

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Anträgen betreffend den Widerruf einer Ausschreibung; Ablehnung der Sachentscheidung durch den Wiener Vergabekontrollsenat zu Unrecht aufgrund offenkundigen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht; keine Anwendung und daher keine Präjudizialität von nationalen in offenkundigem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe...

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