Erkenntnis Nr. B1297/04 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 2005

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Zusammenfassung


Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Obmann eines Vereins gegen Tierfabriken wegen Aufstellung einiger Gegenstände in einer Fußgängerzone ohne Zustimmung der Straßenverwaltung; Verpflichtung der privatwirtschaftlich handelnden Straßenverwaltung zu grundrechtskonformem Vorgehen; Unbedenklichkeit hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1297/04 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2005

Geschäftszahl

B1297/04

Sammlungsnummer

17600

Leitsatz

Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Obmann eines Vereins gegen Tierfabriken wegen Aufstellung einiger Gegenstände in einer Fußgängerzone ohne Zustimmung der Straßenverwaltung; Verpflichtung der privatwirtschaftlich handelnden Straßenverwaltung zu grundrechtskonformem Vorgehen; Unbedenklichkeit hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Am 10. Dezember 2003 ...

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