Erkenntnis Nr. B336/05 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 2005

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Zurückweisung eines Asylantrages und Ausweisung eines Schwarzafrikaners als unzulässig aufgrund Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates iSd Dublin II-VO; ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage des Risikos einer Kettenabschiebung durch die Slowakei

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Auszug


Erkenntnis Nr. B336/05 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2005

Geschäftszahl

B336/05

Sammlungsnummer

17586

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Zurückweisung eines Asylantrages und Ausweisung eines Schwarzafrikaners als unzulässig aufgrund Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates iSd Dublin II-VO; ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage des Risikos einer Kettenabschiebung durch die Slowakei

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetrete...

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