Erkenntnis Nr. V71/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2005
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Zusammenfassung
Verstoß gegen das Prinzip der Marktfreiheit durch die Bevorzugung der Marktplatzinhaber des Vorjahres bei der Vergabe von Standplätzen am Christkindlmarkt; Wirkung der geprüften Bestimmung auch für den jeweils kommenden Markt; Schaffung eines geschlossenen Kreises von Marktteilnehmern nicht zulässig trotz der Notwendigkeit von Beschränkungen
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Auszug
Erkenntnis Nr. V71/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.06.2005GeschäftszahlV71/04 uaSammlungsnummer17579LeitsatzVerstoà gegen das Prinzip der Marktfreiheit durch die Bevorzugung der Marktplatzinhaber des Vorjahres bei der Vergabe von Standplätzen am Christkindlmarkt; Wirkung der geprüften Bestimmung auch für den jeweils kommenden Markt; Schaffung eines geschlossenen Kreises von Marktteilnehmern nicht zulässig trotz der Notwendigkeit von BeschränkungenSpruchDie Wortfolge ", die Christkindlmärkte" im Eingangssatz sowie die Wortfolge "und die Christkindlmärkte" in der Z4 des §57 Abs4 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der für die Wiener Märkte eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 1991), ABl. Nr. 30/1991 idF ABl. Nr. 42/2000, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.Das Verfahren zu §57 Abs4 Marktordnung in der Fassung ABl. Nr. 8/1998 wird eingestellt.BegründungEntscheidungsgründe:I.      Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B153,154/04 eine Beschwerde gegen zwei Bescheide des Berufungssenats der Stadt Wien vom 25. September 2003 anhängig, womit Berufungen gegen die Ablehnung von Anträgen aus 1996 und 1997 auf Zuweisung eines Marktplatzes für die Christkindlmärkte der Jahre 2001 und 2002 mit der MaÃgabe keine Folge gegeben wurde, dass diese Anträge zurückgewiesen werden: Die Märkte seien vorüber und eine rückwirkende Zuweisung von Marktplätzen nicht möglich.Bei der Beratung über diese Beschwerde sind Bedenken ob der GesetzmäÃigkeit der Bestimmungen der Wiener Marktordnung über die Vergabe der Marktplätze entstanden. Träfe der Beschwerdevorwurf zu, dass den Beschwerdeführern zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden ist, wären sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Ob nach Ablauf der Marktzeit noch eine Sachentscheidung über die begehrte Zuteilung eines Standplatzes zu ergehen hätte, schien aber vom System der Vergabe der Marktplätze abzuhängen: Nur daraus lieÃe sich offenbar entnehmen, in welcher Weise der Umstand, dass ein Marktplatz zuzuteilen gewesen wäre, in den Folgejahren berücksichtigt werden kann.II.     Die Wiener Marktordnung 1991 ABl. Nr. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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