Erkenntnis Nr. V73/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2005

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf einem Verbindungsweg mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens für die gebotene Interessenabwägung vor Verordnungserlassung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V73/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2005

Geschäftszahl

V73/04 ua

Sammlungsnummer

17573

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf einem Verbindungsweg mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens für die gebotene Interessenabwägung vor Verordnungserlassung

Spruch

Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, mit dem ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze) erlassen wurde, war gesetzwidrig.

Die Burgenländische Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

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