Erkenntnis Nr. V73/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2005
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Zusammenfassung
Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf einem Verbindungsweg mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens für die gebotene Interessenabwägung vor Verordnungserlassung
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Auszug
Erkenntnis Nr. V73/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum13.06.2005GeschäftszahlV73/04 uaSammlungsnummer17573LeitsatzGesetzwidrigkeit der Festlegung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf einem Verbindungsweg mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens für die gebotene Interessenabwägung vor VerordnungserlassungSpruchPunkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, mit dem ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze) erlassen wurde, war gesetzwidrig.Die Burgenländische Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungSiehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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