Erkenntnis Nr. V128/03 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2005

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h im Ortsgebiet mangels ausreichenden Ermittlungsverfahrens vor Verordnungserlassung; gebotene Interessenabwägung nicht nachvollziehbar

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Auszug


Erkenntnis Nr. V128/03 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2005

Geschäftszahl

V128/03

Sammlungsnummer

17572

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h im Ortsgebiet mangels ausreichenden Ermittlungsverfahrens vor Verordnungserlassung; gebotene Interessenabwägung nicht nachvollziehbar

Spruch

I.1. Der Punkt I. der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, idF vom 1. Dezember 1997, Zl. Z-40/97-3, mit der das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf sämtlichen Gemeindestraßen im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf verboten wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 2005 in Kraft.

II. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

III. Im Übrigen wird der Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen.

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