Erkenntnis Nr. B160/05 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2005

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung bzw auf Rundfunkfreiheit durch Feststellung eines Verstoßes des ORF gegen das Verbot der Bewerbung von Fernsehprogrammen in Hörfunkprogrammen (cross-promotion) durch die Aussagen eines Moderators der Sendung "Ö3-Wecker" im Zusammenhang mit einem im Abendprogramm von ORF 1 auszustrahlenden Film

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B160/05 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2005

Geschäftszahl

B160/05

Sammlungsnummer

17568

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung bzw auf Rundfunkfreiheit durch Feststellung eines Verstoßes des ORF gegen das Verbot der Bewerbung von Fernsehprogrammen in Hörfunkprogrammen (cross-promotion) durch die Aussagen eines Moderators der Sendung "Ö3-Wecker" im Zusammenhang mit einem im Abendprogramm von ORF 1 auszustrahlenden Film

Spruch

Der beschwerdeführende ORF ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der bes...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen