Beschluss Nr. G135/04 im Verfassungsgerichtshof, 7. Juni 2005

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen Bestimmungen

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Auszug


Beschluss Nr. G135/04 im Verfassungsgerichtshof, 7. Juni 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Geschäftszahl

G135/04

Sammlungsnummer

17550

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch e...

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