Erkenntnis Nr. B1531/04 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2005

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Qualifizierung des bei einer Eisenbahnhaltestelle anfallenden Abfalls als Hausmüll im Sinne des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir AbfallwirtschaftsG betreffend nicht gefährliche Abfälle; keine ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes zur Regelung der auf Eisenbahnanlagen anfallenden Abfälle; keine Annexmaterie

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1531/04 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2005

Geschäftszahl

B1531/04

Sammlungsnummer

17527

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Qualifizierung des bei einer Eisenbahnhaltestelle anfallenden Abfalls als Hausmüll im Sinne des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir AbfallwirtschaftsG betreffend nicht gefährliche Abfälle; keine ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes zur Regelung der auf Eisenbahnanlagen anfallenden Abfälle; keine Annexmaterie

Spruch

I. Die Beschwerdeführe...

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