Erkenntnis Nr. V2/05 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2005

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung einer Grundfläche von Bauland in Grünland in einem örtlichen Raumordnungsprogramm; kein Vorliegen einer ursprünglich gesetzwidrigen Widmung wie nachträglich vorgebracht; Hanglage des Grundstücks keine ausreichende Begründung für den behaupteten Mangel der Baulandeigenschaft; keine Interessenabwägung in Hinblick auf die angeblich beabsichtigte Reduzierung eines Baulandüberhanges mit den Interessen des Beschwerdeführers

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Auszug


Erkenntnis Nr. V2/05 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2005

Geschäftszahl

V2/05

Sammlungsnummer

17514

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung einer Grundfläche von Bauland in Grünland in einem örtlichen Raumordnungsprogramm; kein Vorliegen einer ursprünglich gesetzwidrigen Widmung wie nachträglich vorgebracht; Hanglage des Grundstücks keine ausreichende Begründung für den behaupteten Mangel der Baulandeigenschaft; keine Interessenabwägung in Hinblick auf die angeblich beabsichtigte Reduzierung eines Baulandüberhanges mit den Interessen des Beschwerdeführers

Spruch

Die Verordnung der Marktgemeinde Pyhra, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Pyhra vom 30. Mai 1995 und vom 27. September 1995, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. November 1995, Z R/1-R-476/024, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Dezember 1995 bis 12. Jänner 1996, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für das Grundstück Nr. 355, KG Heuberg, die Widmung "Grünland - Landwirtschaft" festgelegt wird.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B716/03 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Pyhra wies mit Bescheid vom 10. April 2002 ein Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß §11 Niederösterreichische Bauordnung 1996 auf Erklärung eines

1.230 m² großen Teiles des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 355, KG Heuberg, zum Bauplatz ab, da die betreffende Grundfläche im geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Pyhra als "Grünland - Landwirtschaft" gewidmet sei. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Pyhra gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 6. September 2002 keine Folge. Die Niederösterreichische Landesregierung wies die gegen diesen Bescheid wiederum erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 2003 unter Verweis auf die Grünlandwidmung des Grundstückes ebenfalls als unbegründet ab...

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