Erkenntnis Nr. KR1/03 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2005

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Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG als Organ des Bundes; Kompetenz des Rechnungshofes zur Kontrolle aller Gebarungsakte von Bundesorganen

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Auszug


Erkenntnis Nr. KR1/03 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2005

Geschäftszahl

KR1/03

Sammlungsnummer

17511

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG als Organ des Bundes; Kompetenz des Rechnungshofes zur Kontrolle aller Gebarungsakte von Bundesorganen

Spruch

1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft - auch in Rechtsnachfolge des Personalamtes beim Vorstand der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft - in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

Das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft ist schuldig, die Einsicht in die Unterlagen der Jahre 1998 bis 2001 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 64/1997, in sämtliche Unterlagen des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft betreffend die von ihm in den Jahren 1998 bis 2001 ausbezahlten Bezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.

3. Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, dem Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Der Rechnungshof stellte am 30. Juni 2003 gemäß Art126a B-VG den (zu KR1/03 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

1. feststellen, dass der Rechnungshof zuständig ist, die Gebarung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft - auch in Rechtsnachfolge nach dem Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft - zu überprüfen,

2. feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 des Personalamtes beim Vorstand des Personalamtes der Telekom Austria Aktiengesellschaft - auch in Rechtsnachfolge nach dem Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft - Einschau zu halten, und

3. aussprechen, dass das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung und die Einschau in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

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