Erkenntnis Nr. B1780/03 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2005
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Zusammenfassung
Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Auslegung des Krnt Gemeindekanalisationsgesetzes betreffend die Ausnahme der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke von der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage einer Gemeinde hinsichtlich zweier Grundstücke der ÖBB; Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes hinsichtlich von Eisenbahnanlagen auch in den Belangen der Abwasserbeseitigung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1780/03 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.03.2005GeschäftszahlB1780/03Sammlungsnummer******LeitsatzVerletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Auslegung des Krnt Gemeindekanalisationsgesetzes betreffend die Ausnahme der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke von der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage einer Gemeinde hinsichtlich zweier Grundstücke der ÖBB; Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes hinsichtlich von Eisenbahnanlagen auch in den Belangen der AbwasserbeseitigungSpruchDie beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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