Erkenntnis Nr. B1780/03 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2005

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Zusammenfassung


Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Auslegung des Krnt Gemeindekanalisationsgesetzes betreffend die Ausnahme der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke von der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage einer Gemeinde hinsichtlich zweier Grundstücke der ÖBB; Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes hinsichtlich von Eisenbahnanlagen auch in den Belangen der Abwasserbeseitigung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1780/03 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2005

Geschäftszahl

B1780/03

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Auslegung des Krnt Gemeindekanalisationsgesetzes betreffend die Ausnahme der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke von der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage einer Gemeinde hinsichtlich zweier Grundstücke der ÖBB; Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes hinsichtlich von Eisenbahnanlagen auch in den Belangen der Abwasserbeseitigung

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu...

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