Erkenntnis Nr. G42/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 8. März 2005

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Zusammenfassung


Keine Unbestimmtheit und kein Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip durch die Regelungen des Fremdengesetzes 1997 über die Quotenpflicht für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit"; Ermessensentscheidung der Behörde bei Verteilung der zur Verfügung stehenden Quotenplätze im Sinne des Gesetzes sowie dem Gleichheitssatz genügend zu treffen

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Auszug


Erkenntnis Nr. G42/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 8. März 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2005

Geschäftszahl

G42/04 ua

Sammlungsnummer

17492

Leitsatz

Keine Unbestimmtheit und kein Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip durch die Regelungen des Fremdengesetzes 1997 über die Quotenpflicht für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit"; Ermessensentscheidung der Behörde bei Verteilung der zur Verfügung stehenden Quotenplätze im Sinne des Gesetzes sowie dem Gleichheitssatz genügend zu treffen

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. §18 Abs1 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75 (künftig: FrG), regelte die Erlassung einer Verordnung, mit welcher für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen (als Höchstzahl) für jeweils bestimmte Aufenthaltszwecke festgelegt und auf die Bundesländer aufgeteilt wird. Dabei ist auch die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Wollen sich Fremde auf Dauer in Österreich niederlassen und erfüllen sie die Voraussetzungen iSd. §§5 bis 16 FrG (ua. Vorliegen entsprechender Einreise- und Aufenthaltstitel bei Sichtvermerkspflicht, Nichtvorliegen von Versagungsgründen), ist eine (Erst-)Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Niederlassungsverordnung - bei Vorhandensein eines "Quotenplat...

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