Erkenntnis Nr. KR2/03 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 2005

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Zusammenfassung


Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung der Telekom Austria AG; Beherrschung durch die ÖIAG und somit indirekt durch den Bund auf Grund eines Syndikatsvertrages

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Auszug


Erkenntnis Nr. KR2/03 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2005

Geschäftszahl

KR2/03

Sammlungsnummer

17489

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung der Telekom Austria AG; Beherrschung durch die ÖIAG und somit indirekt durch den Bund auf Grund eines Syndikatsvertrages

Spruch

1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der Telekom Austria Aktiengesellschaft seit ihrer Gründung (1. Mai 1996) bis zum 7. November 2002 in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

Die Telekom Austria Aktiengesellschaft ist schuldig, die Einsicht in die Unterlagen der Jahre 1998 bis 2001 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 der Telekom Austria Aktiengesellschaft Einschau zu nehmen, wird abgewiesen.

3. Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, der Telekom Austria Aktiengesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Der Rechnungshof stellte am 30. Juni 2003 gemäß Art126a B-VG den (zu KR2/03 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

1. feststellen, dass der Rechnungshof zuständig ist, die Gebarung der Telekom Austria Aktiengesellschaft (FN 144477 t) seit ihrer Gründung (als Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft) bis 22. November 2002 zu überprüfen,

2. feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 BezBegrBVG, in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 der Telekom Austria Aktiengesellschaft (vormals Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft) Einschau zu halten, und

3. aussprechen, dass die Telekom Austria Aktiengesellschaft bei sonstiger Exekution schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung und die Einschau in die Bezugsunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 zu ermöglichen.

1. Dem Antrag des Rechnungshofes liegt folgender - außer Streit stehender - Sachverhalt zugrunde:

Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 29. April 2002 haben die (damalige) Vizekanzlerin und Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport einerseits und der Bundesminister für Finanzen andererseits den Präsidenten des Rechnungshofes (= RH) "gemäß Art126b Abs4 letzter Satz B-VG um eine Überprüfung der Gebarung der Post, Telekom und ÖBB" ersucht. Begründend wurde in diesem Schreiben darauf verwiesen, dass Bedienstete dieser Gesellschaften ohne offensichtliche gesundheitliche Mängel vor Erreichen der 35-jährigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit in den dauernden Ruhestand treten.

Entsprechend diesem Ersuchen hat der RH mit Schreiben vom 19. Juni 2002 dem Generaldirektor der Telekom Austria AG mitgeteilt, dass er die Gebarung der Telekom Austria AG seit deren Errichtung - gegebenenfalls auch in Rechtsnachfolge nach der Post und Telekom Austria AG - und die laufende Gebarung an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher und Belege sowie der sonstigen Behelfe überprüfen werde.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2002, welches im RH am 9. Juli 2002 eingelangt ist, meldete die Telekom Austria AG durch ihren Rechtsanwalt Zweifel an der Zuständigkeit des RH an und stellte eine Klärung dieser Frage in Aussicht. Die darin zum Ausdruck gebrachten Zweifel an seiner Prüfungskompetenz hat der RH sowohl der (damaligen) Vizekanzlerin als auch dem Bundesminister für Finanzen mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht (Schreiben des Präsidenten des RH vom 16. Juli 2002. Hiezu teilte der Bundesminister für Finanzen mit Schreiben vom 29. Juli 2002 mit, er habe dies zum Anlass für ein Schreiben an den Vorstand der Telekom Austria AG genommen. In diesem Schreiben ersuchte er,...

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