Erkenntnis Nr. V75/02 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 2005

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Aufhebung der Kennzeichnung von Grundstücken als Aufschließungsgebiet in einem Flächenwidmungsplan als gesetzwidrig nach der bereinigten Rechtslage; Verpflichtung des Gemeinderates zur Erlassung einer Freigabeverordnung infolge gesicherter Erschließung der Grundstücke durch Straßen und Versorgungsleitungen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. V75/02 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2005

Geschäftszahl

V75/02

Sammlungsnummer

17468

Leitsatz

Aufhebung der Kennzeichnung von Grundstücken als Aufschließungsgebiet in einem Flächenwidmungsplan als gesetzwidrig nach der bereinigten Rechtslage; Verpflichtung des Gemeinderates zur Erlassung einer Freigabeverordnung infolge gesicherter Erschließung der Grundstücke durch Straßen und Versorgungsleitungen

Spruch

Die Verordnung der Marktgemeinde Wiesen betreffend den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesen vom 16. Jänner 1975 und 24. März 1975, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 20. Juni 1975, wird, soweit die Grundstücke Nrn. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3 und 2585/4 der EZ 918, KG Wiesen, als "Aufschließungsgebiet" gekennzeichnet sind, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2005 in Kraft.

Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Lande...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen