Erkenntnis Nr. B993/03 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2005

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Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung und Verwendungsänderung eines Gendarmeriebeamten; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses

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Auszug


Erkenntnis Nr. B993/03 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2005

Geschäftszahl

B993/03

Sammlungsnummer

17450

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung und Verwendungsänderung eines Gendarmeriebeamten; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 30. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer seiner Funktion als Hauptsachbearbeiter und 1. Stellvertreter des Kommandanten des Gendarmeriepostens Lustenau (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5) - die er seit 1. Juni 1992 bekleidete - enthoben, zum Gendarmerieposten Hohenems versetzt und dort als Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 1, in Verwendung genommen. Außerdem wurde gemäß §38 Abs7 BDG 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §145b leg.ci...

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