Beschluss Nr. V88/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2005

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes in Folge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges seit Einführung des Instituts der Bauplatzerklärung im niederösterreichischen Baurecht sowie auf Aufhebung eines Bebauungsplanes mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin; keine Bekundung konkreter Bauabsichten; bloßer Hinweis auf Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit nicht ausreichend

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Auszug


Beschluss Nr. V88/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2005

Geschäftszahl

V88/04 ua

Sammlungsnummer

17461

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes in Folge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges seit Einführung des Instituts der Bauplatzerklärung im niederösterreichischen Baurecht sowie ...

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