Beschluss Nr. V88/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2005
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Zusammenfassung
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes in Folge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges seit Einführung des Instituts der Bauplatzerklärung im niederösterreichischen Baurecht sowie auf Aufhebung eines Bebauungsplanes mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin; keine Bekundung konkreter Bauabsichten; bloßer Hinweis auf Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit nicht ausreichend
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Auszug
Beschluss Nr. V88/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.03.2005GeschäftszahlV88/04 uaSammlungsnummer17461LeitsatzZurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes in Folge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges seit Einführung des Instituts der Bauplatzerklärung im niederösterreichischen Baurecht sowie ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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