Erkenntnis Nr. B492/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2005
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates betreffend Richtigstellung der Bezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Umwandlung von einer GmbH in eine KG; Einheit des Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten, die Nichtigerklärung eines Patentes aussprechenden Bescheid; keine willkürliche Nichtigerklärung eines Hauptanspruches; kein eo ipso Wegfall der rückbezogenen Unteransprüche
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Auszug
Erkenntnis Nr. B492/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.02.2005GeschäftszahlB492/04Sammlungsnummer17439LeitsatzZulässigkeit der Beschwerde gegen einen Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates betreffend Richtigstellung der Bezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Umwandlung von einer GmbH in eine KG; Einheit des Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten, die Nichtigerklärung eines Patentes aussprechenden Bescheid; keine willkürliche Nichtigerklärung eines Hauptanspruches; kein eo ipso Wegfall der rückbezogenen UnteransprücheSpruchDie beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, der beteiligten Partei, G GmbH, ..., die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Die L Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz: L GmbH) war Eigentümerin des österreichischen Patentes Nr. 394 893, das in die beiden übergeordneten Hauptansprüche 1. und 2. gegliedert ist, denen die Unteransprüche 3. - 28. nachgeordnet sind (sämtliche Unteransprüche sind entweder auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen). Gegenstand des Patentes ist eine "drehstoßmindernde Einrichtung", deren Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat:"Drehstoßmindernde Einrichtung mit mindestens einer zwischen zwei relativ zueinander verdrehbaren Schwungmassen wirksamen Dämpfungseinrichtung, welche zumindest in Umfangsrichtung federnde Kraftspeicher umfasst, wobei die eine, erste, der Schwungmassen an der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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