Erkenntnis Nr. B492/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2005

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Zusammenfassung


Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates betreffend Richtigstellung der Bezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Umwandlung von einer GmbH in eine KG; Einheit des Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten, die Nichtigerklärung eines Patentes aussprechenden Bescheid; keine willkürliche Nichtigerklärung eines Hauptanspruches; kein eo ipso Wegfall der rückbezogenen Unteransprüche

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Auszug


Erkenntnis Nr. B492/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Geschäftszahl

B492/04

Sammlungsnummer

17439

Leitsatz

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates betreffend Richtigstellung der Bezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Umwandlung von einer GmbH in eine KG; Einheit des Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten, die Nichtigerklärung eines Patentes aussprechenden Bescheid; keine willkürliche Nichtigerklärung eines Hauptanspruches; kein eo ipso Wegfall der rückbezogenen Unteransprüche

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, der beteiligten Partei, G GmbH, ..., die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Die L Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz: L GmbH) war Eigentümerin des österreichischen Patentes Nr. 394 893, das in die beiden übergeordneten Hauptansprüche 1. und 2. gegliedert ist, denen die Unteransprüche 3. - 28. nachgeordnet sind (sämtliche Unteransprüche sind entweder auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen). Gegenstand des Patentes ist eine "drehstoßmindernde Einrichtung", deren Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

"Drehstoßmindernde Einrichtung mit mindestens einer zwischen zwei relativ zueinander verdrehbaren Schwungmassen wirksamen Dämpfungseinrichtung, welche zumindest in Umfangsrichtung federnde Kraftspeicher umfasst, wobei die eine, erste, der Schwungmassen an der...

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