Erkenntnis Nr. B1032/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2005
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; vertretbare Annahme des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und der Rechtsanwaltsordnung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1032/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.02.2005GeschäftszahlB1032/04Sammlungsnummer17440LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; vertretbare Annahme des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und der RechtsanwaltsordnungSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwa...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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