Erkenntnis Nr. G66/04 im Verfassungsgerichtshof, 16. Dezember 2004

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Zusammenfassung


Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des KFG 1967 betreffend die an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen hinsichtlich einer bestimmten technischen Ausbildung; keine Inländerdiskriminierung; Gleichwertigkeitsprüfung bei Bewerbern aus anderen EU-Staaten

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Auszug


Erkenntnis Nr. G66/04 im Verfassungsgerichtshof, 16. Dezember 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

G66/04

Sammlungsnummer

17429

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des KFG 1967 betreffend die an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen hinsichtlich einer bestimmten technischen Ausbildung; keine Inländerdiskriminierung; Gleichwertigkeitsprüfung bei Bewerbern aus anderen EU-Staaten

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (in der Folge: UVS) ist eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels anhängig, mit dem ein Antrag des Berufungswerbers auf Bewilligung der Errichtung einer Fahrschule gemäß §109 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) abgewiesen wurde.

Aus Anlass dieses Berufungsverfahrens stellt der UVS unter Bezugnahme auf Art129a Abs3, Art89 Abs3 und Art140 Abs1 B-VG den beim Verfassungsgerichtshof zu G66/04 protokollierten Antrag, die "lit. e des §109 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/19...

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