Erkenntnis Nr. B1316/04 im Verfassungsgerichtshof, 16. Dezember 2004

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien infolge Erklärung des Austrittes; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens eines Willensmangels; keine Bedenken gegen die den Austritt eines Beamten aus dem Dienstverhältnis regelnden Vorschriften der Wr Dienstordnung 1994

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1316/04 im Verfassungsgerichtshof, 16. Dezember 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

B1316/04

Sammlungsnummer

17428

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien infolge Erklärung des Austrittes; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens eines Willensmangels; keine Bedenken gegen die den Austritt eines Beamten aus dem Dienstverhältnis regelnden Vorschriften der Wr Dienstordnung 1994

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1. September 1982 als Gesundheits- und Krankenschwester in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien.

1.2. Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 erklärte die Beschwerdeführerin - nachdem ihr verschiedene Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden waren - ihren Austritt aus diesem Dienstverhältnis mit 19. August 2003; mit Schriftsatz vom 30. Juli 2003 widerrief sie diese Erklärung. Dennoch stellte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 4. August 2003 fest, dass der Austritt der Beschwerdeführerin mit 19. August 2003 wirksam werde und ihr Dienstverhältnis mit Ablauf dieses Tages ende.

Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung, in welcher diese im Wesentlichen geltend machte, die Austrittserklärung nicht "freiwillig" unterschrieben zu haben, änderte der Magistrat mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2003 seinen Bescheid vom 4. August 2003 dahingehend ab, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Beamtin könne einen nach §7...

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