Erkenntnis Nr. G115/04 im Verfassungsgerichtshof, 9. Dezember 2004

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Gleichheitswidrigkeit der Festlegung einer Voraussetzung für die Freigabe von Aufschließungsgebieten durch Verordnung des Gemeinderates im Bgld Raumplanungsgesetz; keine Rechtfertigung durch die behauptete Unterscheidung zwischen vorübergehend einer Freigabe entgegenstehenden öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur einerseits und endgültig entgegenstehenden, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfordernden Interessen andererseits

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G115/04 im Verfassungsgerichtshof, 9. Dezember 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2004

Geschäftszahl

G115/04

Sammlungsnummer

17410

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Festlegung einer Voraussetzung für die Freigabe von Aufschließungsgebieten durch Verordnung des Gemeinderates im Bgld Raumplanungsgesetz; keine Rechtfertigung durch die behauptete Unterscheidung zwischen vorübergehend einer Freigabe entgegenstehenden öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur einerseits und endgültig entgegenstehenden, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfordernden Interessen andererseits

Spruch

Die Worte "der widmungsgemäßen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und" in §20 Abs2 des Gesetzes vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl. Nr. 18/1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Mit einem auf Art139 B-VG gestützten und zu V75/02 protokollierten Individualantrag begehren die Antragsteller:

"die Verordnung der Marktgemeinde Wiesen betreffend den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesen vom 16.1.1975, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung am 20.6.1975,

Zahl: LAD-666/9/75, zuletzt geändert mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Wiesen vom 19.12.2001, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung am 21.3.2002,

Zahl: LAD-RO-3432/141-2002, hinsichtlich der Festlegung der Widmung betreffend die Grundstücke Nr. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3 und 2585/4 der EZ 918, KG Wiesen, soweit darin diese Grundstücke als Aufschließungsgebiet gem. §14 Abs2 Bgld Raumplanungsgesetz gekennzeichnet sind, [als gesetzwidrig] aufzuheben".

1.2. Zu ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller vor, dass sie Eigentümer der Grundstücke Nr. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3, 2585/4, inneliegend in der EZ 918, KG Wiesen, seien. Seit 1999 würden sie auf diesen Grundstücken die Errichtung des "Freizeit- und Erholungsparks Keltenhof" beabsichtigen. Die Festlegung im Flächenwidmungsplan greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Das Ansuchen um eine Baubewilligung sei den Antragstellern aufgrund der Beisc...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen