Erkenntnis Nr. G115/04 im Verfassungsgerichtshof, 9. Dezember 2004
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Zusammenfassung
Gleichheitswidrigkeit der Festlegung einer Voraussetzung für die Freigabe von Aufschließungsgebieten durch Verordnung des Gemeinderates im Bgld Raumplanungsgesetz; keine Rechtfertigung durch die behauptete Unterscheidung zwischen vorübergehend einer Freigabe entgegenstehenden öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur einerseits und endgültig entgegenstehenden, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfordernden Interessen andererseits
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Auszug
Erkenntnis Nr. G115/04 im Verfassungsgerichtshof, 9. Dezember 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.12.2004GeschäftszahlG115/04Sammlungsnummer17410LeitsatzGleichheitswidrigkeit der Festlegung einer Voraussetzung für die Freigabe von AufschlieÃungsgebieten durch Verordnung des Gemeinderates im Bgld Raumplanungsgesetz; keine Rechtfertigung durch die behauptete Unterscheidung zwischen vorübergehend einer Freigabe entgegenstehenden öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur einerseits und endgültig entgegenstehenden, eine Ãnderung des Flächenwidmungsplanes erfordernden Interessen andererseitsSpruchDie Worte "der widmungsgemäÃen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und" in §20 Abs2 des Gesetzes vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl. Nr. 18/1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Landeshauptmann von Burgenland ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1.1. Mit einem auf Art139 B-VG gestützten und zu V75/02 protokollierten Individualantrag begehren die Antragsteller:"die Verordnung der Marktgemeinde Wiesen betreffend den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesen vom 16.1.1975, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung am 20.6.1975,Zahl: LAD-666/9/75, zuletzt geändert mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Wiesen vom 19.12.2001, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung am 21.3.2002,Zahl: LAD-RO-3432/141-2002, hinsichtlich der Festlegung der Widmung betreffend die Grundstücke Nr. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3 und 2585/4 der EZ 918, KG Wiesen, soweit darin diese Grundstücke als AufschlieÃungsgebiet gem. §14 Abs2 Bgld Raumplanungsgesetz gekennzeichnet sind, [als gesetzwidrig] aufzuheben".1.2. Zu ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller vor, dass sie Eigentümer der Grundstücke Nr. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3, 2585/4, inneliegend in der EZ 918, KG Wiesen, seien. Seit 1999 würden sie auf diesen Grundstücken die Errichtung des "Freizeit- und Erholungsparks Keltenhof" beabsichtigen. Die Festlegung im Flächenwidmungsplan greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Das Ansuchen um eine Baubewilligung sei den Antragstellern aufgrund der Beisc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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