Erkenntnis Nr. V42/04 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2004

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Aufhebung von Bebauungsrichtlinien wegen gesetzwidriger Kundmachung in Folge fehlenden Hinweises auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt aufgrund Kundmachung noch vor dieser Verlautbarung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V42/04 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.2004

Geschäftszahl

V42/04

Sammlungsnummer

17404

Leitsatz

Aufhebung von Bebauungsrichtlinien wegen gesetzwidriger Kundmachung in Folge fehlenden Hinweises auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt aufgrund Kundmachung noch vor dieser Verlautbarung

Spruch

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28. Juli 2001, mit der Bebauungsrichtlinien für den Ortskern (Hauptstraße, Neusiedlerstraße, Seestraße) erlassen werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1337/02 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Mit Eingabe vom 18. April 2001, beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Podersdorf am See eingelangt am 19. April 2001, ersuchte der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß §18 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 idF LGBl. Nr. 32/2001 und 42/2001 (in der Folge: Bgld. BauG), zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Seestraße 1. Die Baubehörde holte ein Ortsbildgutachten ein. Mit Bescheid vom 10. September 2001 wies der Bürgermeister den Baubewilligungsantrag gemäß §3 Z1 und 4 Bgld. BauG ab. Er stützte seine Entscheidung einerseits auf das Ortsbildgutachten (wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes) und andererseits auf die inzwischen in Kraft getretenen ...

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