Erkenntnis Nr. B1612/03 im Verfassungsgerichtshof, 2. Dezember 2004

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Zusammenfassung


Keine Bedenken gegen die 2. LKW-NachtfahrverbotsV betreffend ein Nachtfahrverbot für schwere LKWs auf der Inntalautobahn unter Hinweis auf das Vorerkenntnis zur 1. Lkw-NachtfahrverbotsV; keine Änderung der Entscheidungsgrundlagen durch neues Gutachten

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1612/03 im Verfassungsgerichtshof, 2. Dezember 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.2004

Geschäftszahl

B1612/03

Sammlungsnummer

17391

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die 2. LKW-NachtfahrverbotsV betreffend ein Nachtfahrverbot für schwere LKWs auf der Inntalautobahn unter Hinweis auf das Vorerkenntnis zur 1. Lkw-NachtfahrverbotsV; keine Änderung der Entscheidungsgrundlagen durch neues Gutachten

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol weist die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaften Schwaz und Kufstein vom 23. Juni 2003 ab, der die beantragte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, BGBl. II 278/2003 (ausgegeben am 27. Mai 2003), ab 1. Juni 2003 verfügten Verbot, die A 12 Inntalautobahn zwisch...

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