Erkenntnis Nr. B127/03 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2004
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einem Gericht durch Unterlassung der Durchführung einer (volks)öffentlichen Verhandlung bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker
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Auszug
Erkenntnis Nr. B127/03 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.11.2004GeschäftszahlB127/03Sammlungsnummer17373LeitsatzVerletzung im Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einem Gericht durch Unterlassung der Durchführung einer (volks)öffentlichen Verhandlung bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen ZiviltechnikerSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem Gericht im Sinne des Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit Euro 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Der Beschwerdeführer ist Zivilingenieur für Bauwesen. Wegen des Verdachtes, er habe (jedenfalls) in der Zeit vom 29. Juni 2000 bis 22. März 2001 für die G B Ges.m.b.H, die weder auf G...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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