Erkenntnis Nr. A9/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2004

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Zusammenfassung


Stattgabe der Klage auf Auszahlung einer zuerkannten, zur Begleichung eines offenen Mietzinses jedoch nicht ausbezahlten Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz; Direktüberweisung der - neben der Mietbeihilfe zuerkannten - richtsatzgemäßen Geldleistung an den Vermieter nicht gesetzmäßig; keine Doppelliquidation des Sozialhilfeanspruches; teilweise Stattgabe des Zinsenbegehrens; Kostenzuspruch

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Auszug


Erkenntnis Nr. A9/04 ua im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2004

Geschäftszahl

A9/04 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Stattgabe der Klage auf Auszahlung einer zuerkannten, zur Begleichung eines offenen Mietzinses jedoch nicht ausbezahlten Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz;

Direktüberweisung der - neben der Mietbeihilfe zuerkannte...

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