Erkenntnis Nr. B364/04 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2004

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Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal durch Bescheiderlassung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand wegen Unterlassung der Durchführung einer Berufungsverhandlung; keine Bedenken gegen die dem UVS einen Ermessensspielraum einräumende verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung über das Absehen von einer Berufungsverhandlung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B364/04 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2004

Geschäftszahl

B364/04

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal durch Bescheiderlass...

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