Erkenntnis Nr. V129/03 im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 2004
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Zusammenfassung
Teilweise Stattgabe des Individualantrags von Gemeinden auf Aufhebung eines Rechtsaktes des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitung an die beteiligte Partei; Qualifikation des bekämpften Rechtsaktes gegenüber den zur Duldung verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung; Legitimation der antragstellenden Gemeinden als Grundeigentümer angesichts der unmittelbaren Duldungsverpflichtung gegeben; fehlerhafte, dem Starkstromwegegesetz - als lex specialis gegenüber dem Bundesgesetzblattgesetz - nicht entsprechende Kundmachung durch zwei Gemeinden; Aufhebung der Verordnung nur hinsichtlich dieser beiden Gemeinden
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Auszug
Erkenntnis Nr. V129/03 im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.10.2004GeschäftszahlV129/03Sammlungsnummer17338LeitsatzTeilweise Stattgabe des Individualantrags von Gemeinden auf Aufhebung eines Rechtsaktes des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitung an die beteiligte Partei; Qualifikation des bekämpften Rechtsaktes gegenüber den zur Duldung verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung; Legitimation der antragstellenden Gemeinden als Grundeigentümer angesichts der unmittelbaren Duldungsverpflichtung gegeben; fehlerhafte, dem Starkstromwegegesetz - als lex specialis gegenüber dem Bundesgesetzblattgesetz - nicht entsprechende Kundmachung durch zwei Gemeinden; Aufhebung der Verordnung nur hinsichtlich dieser beiden GemeindenSpruch1. Die Worte "Empersdorf," und "Heiligenkreuz am Waasen," des ersten Absatzes des mit "Spruch I." überschriebenen Teils der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Juni 2003, Z556.475/58-IV/5a/03, werden als gesetzwidrig aufgehoben.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.3. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den antragstellenden Gemeinden Empersdorf und Heiligenkreuz am Waasen zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 2.158,20 €bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit einem als "Bescheid" bezeichneten Verwaltungsakt vom 10. Juni 2003 erteilte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der "Verbund - Austrian Power Grid AG (Verbund-APG)" (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) für die Dauer von 18 Monaten ab dem 24. Juni 2003 gemäß §5 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968), BGBl. Nr. 70/1968, (in der Folge StWG) die Berechtigung, fremde Grundstücke u.a. in den antragstellenden Gemeinden zur Vornahme von Vorarbeiten zu betreten und für die Ausarbeitung eines Detailprojektes für die 380 kV-Leitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" in Anspruch zu nehmen. Diese Bewilligung wurde den antragstellenden Gemeinden mit dem Ersuchen u.a. um Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel "spätestens ab 17. Juni 2003" und Auflage der beiliegenden Übersichtspläne zur allgemeinen Einsichtnahme übermittelt.Der "Spruch" dieses Verwaltungsaktes lautet weiter:"Diese Bewilligung gibt der Bewilligungsinhaberin und den von ihr hiezu beauftragten Mitarbeitern und Organen das Recht, entweder selbst oder durch beauftragte Unternehmen in den genannten Gemeinden fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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