Erkenntnis Nr. B99/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 2004

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Kürzung des Ruhebezuges eines ehemaligen Landtagsabgeordneten in Verbindung mit dessen Bezug als ordentlicher Universitätsprofessor; keine willkürliche oder denkunmögliche Berechnung der Kürzung auf Basis der Einbeziehung der Gesamtheit der dem Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln zufließenden Bezüge; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Widerspruch einer Regelung im BVG-Bezügebegrenzung zu den Grundprinzipien der Bundesverfassung; keine überlange Verfahrensdauer

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B99/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2004

Geschäftszahl

B99/02 ua

Sammlungsnummer

17336

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Kürzung des Ruhebezuges eines ehemaligen Landtagsabgeordneten in Verbindung mit dessen Bezug als ordentlicher Universitätsprofessor; keine willkürliche oder denkunmögliche Berechnung der Kürzung auf Basis der Einbeziehung der Gesamtheit der dem Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln zufließenden Bezüge; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Widerspruch einer Regelung im BVG-Bezügebegrenzung zu den Grundprinzipien der Bundesverfassung; keine überlange Verfahrensdauer

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Der Beschwerdeführer war vom 1. November 1974 bis 21. Oktober 1981 und vom 28. Oktober 1981 bis 18. Oktober 1991 Abgeordneter zum Steiermärkischen Landtag, von Oktober 1983 bis Jänner 1989 darüber hinaus als Clubobmann des Clubs der Landtagsabgeordneten der ÖVP Steiermark tätig. Bis 30. September 2002 war der Beschwerdeführer auch als o.Univ.Prof. an der Karl-Franzens-Universität Graz tätig.

1.2. Im Juli 1995 vollendete der Beschwerdeführer das 55. Lebensjahr; mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 1996 wurde auf seinen Antrag hin sein monatlicher Ruhebezug aus seiner ehemaligen Funktion als Landtagsabgeordneter mit brutto S 50.532,80 ab 1. August 1995 bemessen; sein für den Monat Juli 1995 bekannt gegebener Bruttomonatsbezug als o.Univ.Prof. an der Karl-Franzens-Universität betrug S 81.934,10. Da die beiden Beträge zusammen das zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Steiermärkischen Bezügegesetz heranzuziehende Limit eines Landesratsbezuges von brutto S 127.906,80 um S 4.560,10 überstiegen, wurde der zur Auszahlung gelangende Ruhebezug des Beschwerdeführers als ehemaliger Landtagsabgeordneter gemäß §26 iVm §3...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen