Erkenntnis Nr. B208/02 im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 2004

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Keine denkunmögliche oder willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen einer Verletzung von Berufspflichten bei Abwicklung eines Treuhandauftrages; ausreichende Wahrung des Parteiengehörs

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Auszug


Erkenntnis Nr. B208/02 im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2004

Geschäftszahl

B208/02

Sammlungsnummer

17331

Leitsatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen einer Verletzung von Berufspflichten bei Abwicklung eines Treuhandauftrages; ausreichende Wahrung des Parteiengehörs

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: Disziplinarrat) vom 10. September 1999 wurde er schuldig erkannt:

"mit Schreiben vom 17. Februar 1999 entgegen seiner Verpflichtung als Treuhänder die vorbehaltlose Ausfolgung des in der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesger...

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