Erkenntnis Nr. B9/03 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2004

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet aufgrund der behaupteten nicht gehörigen Kundmachung des Ortsgebiets mangels Anbringung zweisprachiger Ortstafeln; kein subjektives Recht auf zweisprachige Ortstafeln; keine unmittelbare Anwendbarkeit des Staatsvertrages von Wien in Folge Weitergeltung der unter Fristsetzung aufgehobenen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes und der Topographieverordnung im maßgeblichen Zeitraum

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Auszug


Erkenntnis Nr. B9/03 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2004

Geschäftszahl

B9/03

Sammlungsnummer

17327

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet aufgrund der behaupteten nicht gehörigen Kundmachung des Ortsgebiets mangels Anbringung zweisprachiger Ortstafeln; kein subjektives Recht auf zweisprachige Ortstafeln; keine unmittelbare Anwendbarkeit des ...

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