Beschluss Nr. B1179/04 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 2004
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Beschluss Nr. B1179/04 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.10.2004GeschäftszahlB1179/04Sammlungsnummer******SpruchDem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge gegeben.BegründungBegründung:1. Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. Juli 2004 wurde auf Antrag der (im Verwaltungsverfahren mitbeteiligten Partei) Hut...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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