Erkenntnis Nr. A13/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2004

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Zusammenfassung


Abweisung einer Klage auf Auszahlung einer zuerkannten, zur Begleichung einer offenen Stromrechnung jedoch nicht ausbezahlten Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz infolge schuldbefreiender Wirkung der direkten Überweisung des eingeklagten Betrages an Wien Energie; kein Kostenersatz für das Land Wien mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt

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Auszug


Erkenntnis Nr. A13/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Geschäftszahl

A13/04

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Auszahlung einer zuerkannten, zur Begleichung einer offenen Stromrechnung jedoch nicht ausbezahlten Geldaushilfe zur Sicher...

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