Beschluss Nr. B1109/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2004
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Zusammenfassung
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen Bestimmungen
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Auszug
Beschluss Nr. B1109/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.09.2004GeschäftszahlB1109/04Sammlungsnummer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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