Beschluss Nr. B1109/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2004

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen Bestimmungen

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Auszug


Beschluss Nr. B1109/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Geschäftszahl

B1109/04

Sammlungsnummer

...

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