Beschluss Nr. B616/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2004

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Zusammenfassung


Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; keine Befreiung emeritierter Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

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Auszug


Beschluss Nr. B616/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Geschäftszahl

B616/04

Sammlungsnummer

17296

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht...

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