Beschluss Nr. G37/01 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 2004

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrages eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes über eine Bewilligungsfiktion für Kleinanlagen und Indirekteinleiter im Bereich der Abwasserreinigung wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Anfechtbarkeit dieser Bestimmung nur gemeinsam mit der anzuwendenden Strafnorm aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Strafbestimmungen der EMRK in Hinblick auf die im Falle der Aufhebung eintretende Strafbarkeit eines ursprünglich straflosen Verhaltens

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Auszug


Beschluss Nr. G37/01 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

G37/01

Sammlungsnummer

17263

Leitsatz

Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrages eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes über eine Bewilligungsfiktion für Kleinanlagen und Indirekteinleiter im Bereich der Abwasserreinigung wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Anfechtbarkeit dieser Bestimmung nur gemeinsam mit der anzuwendenden Strafnorm aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Strafbestimmungen der EMRK in Hinblick auf die im Falle der Aufhebung eintretende Strafbarkeit eines ursprünglich straflosen Verhaltens

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellte aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Antrag,

die Absätze 1 und 2 des §33g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 155/1999,

in eventu Abs1 des §33g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215/1959 idF ...

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