Beschluss Nr. G37/01 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 2004
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Zusammenfassung
Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrages eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes über eine Bewilligungsfiktion für Kleinanlagen und Indirekteinleiter im Bereich der Abwasserreinigung wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Anfechtbarkeit dieser Bestimmung nur gemeinsam mit der anzuwendenden Strafnorm aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Strafbestimmungen der EMRK in Hinblick auf die im Falle der Aufhebung eintretende Strafbarkeit eines ursprünglich straflosen Verhaltens
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Auszug
Beschluss Nr. G37/01 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.06.2004GeschäftszahlG37/01Sammlungsnummer17263LeitsatzZurückweisung des Gesetzesprüfungsantrages eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes über eine Bewilligungsfiktion für Kleinanlagen und Indirekteinleiter im Bereich der Abwasserreinigung wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Anfechtbarkeit dieser Bestimmung nur gemeinsam mit der anzuwendenden Strafnorm aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Strafbestimmungen der EMRK in Hinblick auf die im Falle der Aufhebung eintretende Strafbarkeit eines ursprünglich straflosen VerhaltensSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:I.      1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellte aus Anlaà eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Antrag,die Absätze 1 und 2 des §33g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 155/1999,in eventu Abs1 des §33g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215/1959 idF ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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