Erkenntnis Nr. B225/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 2004

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags von Ärzten auf Zustellung eines Bescheides betreffend das Bestehen eines Einzelvertrages zwischen der Krankenkasse und einem anderen Arzt; keine gesetzwidrige Zusammensetzung der Landesberufungskommission infolge Vorsitzführung durch einen mittlerweile in den dauernden Ruhestand versetzten Richter

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Auszug


Erkenntnis Nr. B225/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2004

Geschäftszahl

B225/04

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags von Ärzten auf Zustellung eines Bescheides betreffend das Bestehen eines Einzelvertrages zwischen der Krankenkasse und einem anderen Arzt; keine gesetzwidrige Zusammensetzung der Landesberufungskommission infolge Vorsitzführung durch einen mittlerweile in den dauernden Ruhestand versetzten Richter

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit einem - sowohl an die Ärztekammer für Wien als auch an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichteten - Schreiben vom 24. April 2001 hatte Univ.-Prof. Dr. A mitgeteilt, "[s]eine Kassenverträge im Interesse einer Gruppen...

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