Erkenntnis Nr. B225/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 2004
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Zusammenfassung
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags von Ärzten auf Zustellung eines Bescheides betreffend das Bestehen eines Einzelvertrages zwischen der Krankenkasse und einem anderen Arzt; keine gesetzwidrige Zusammensetzung der Landesberufungskommission infolge Vorsitzführung durch einen mittlerweile in den dauernden Ruhestand versetzten Richter
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Auszug
Erkenntnis Nr. B225/04 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.06.2004GeschäftszahlB225/04Sammlungsnummer******LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags von Ãrzten auf Zustellung eines Bescheides betreffend das Bestehen eines Einzelvertrages zwischen der Krankenkasse und einem anderen Arzt; keine gesetzwidrige Zusammensetzung der Landesberufungskommission infolge Vorsitzführung durch einen mittlerweile in den dauernden Ruhestand versetzten RichterSpruchDie Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Mit einem - sowohl an die Ãrztekammer für Wien als auch an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichteten - Schreiben vom 24. April 2001 hatte Univ.-Prof. Dr. A mitgeteilt, "[s]eine Kassenverträge im Interesse einer Gruppen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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