Erkenntnis Nr. V8/04 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 2004
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Zusammenfassung
Präjudizialität der von der Behörde des Anlassverfahrens (nicht ausdrücklich) angewendeten Richtlinien für die Bemessung einer Auslandsverwendungszulage gegeben; Verordnungscharakter dieser Richtlinien sowie der Auslandsbesoldungsrichtlinien insgesamt angesichts ihrer imperativen an die Allgemeinheit gerichteten Festlegungen; Aufhebung des diesbezüglichen Durchführungsrundschreibens mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt
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Auszug
Erkenntnis Nr. V8/04 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum23.06.2004GeschäftszahlV8/04Sammlungsnummer17244LeitsatzPräjudizialität der von der Behörde des Anlassverfahrens (nicht ausdrücklich) angewendeten Richtlinien für die Bemessung einer Auslandsverwendungszulage gegeben; Verordnungscharakter dieser Richtlinien sowie der Auslandsbesoldungsrichtlinien insgesamt angesichts ihrer imperativen an die Allgemeinheit gerichteten Festlegungen; Aufhebung des diesbezüglichen Durchführungsrundschreibens mangels Kundmachung im BundesgesetzblattSpruchDas "Durchführungsrundschreiben" ("generelle Zustimmungen und Richtlinien") des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z924.470/11-II/B/4/2000, "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäà §21 GG 1956", wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche im Bundesgesetzblatt II unverzüglich kundzumachen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1029/01 das Verfahren|ber eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten) und übt seit 28. November 2000 an der österreichischen Botschaft in Agram die Funktion eines Botschafters aus. Der Beschwerdeführer beantragte am 14. Dezember 2000 die Zuerkennung eines "Ehegattenzuschlags" und somit eine Erhöhung der bereits zugesprochenen Auslandsverwendungszulage. Mit Dienstrechtsmandat vom 10. Jänner 2001, Z WZ.1678/0008e-VI.2a/2000, wurde dem Beschwerdeführer "irrtümlicherweise" eine Auslandsverwendungszulage in Höhe von S 54.884,- zuerkannt, welche aufgrund eines Dienstrechtsmandats vom 22. Jänner 2001, Z WZ.1678/001e-VI.2a/2001 auf das ursprüngliche Ausmaà in Höhe von S 44.660,- herabgesetzt wurde. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wies mit bekämpftem Bescheid vom 22. Mai 2001 die Anträge vom 14. Dezember 2001 und vom 20. April 2001 auf Zuerkennung einer zusätzlichen monatlichen Auslandsverwendungszulage in Höhe von S 10.284,- für die pauschale Abdeckung der Kosten des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers am Dienstort Agram "trotz [deren] eigener Berufstätigkeit [...] an der Universität StraÃburg/Frankreich [...] gemäà §21 Abs3 Z3 iVm Abs9" ab.Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten "hält" in der Begründung "zunächst fest", dass den "Auslandsbesoldungsrichtlinien" des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt kein normativer Charakter zukomme und verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29. September 19...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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