Beschluss Nr. V16/04 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2004

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin; keine Bekundung konkreter Bauabsichten; bloßer Hinweis auf Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit nicht ausreichend

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Auszug


Beschluss Nr. V16/04 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2004

Geschäftszahl

V16/04

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Fläche...

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