Erkenntnis Nr. B136/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2004

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in bestimmten medizinischen Sonderfächern für das Aö Krankenhaus der Stadt Kitzbühel; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide; keine Überschreitung der Grundsatzgesetzgebung des Bundes durch die Bestimmungen über einen Krankenanstaltenplan sowie über einen Großgeräteplan und die dadurch bewirkte Bindung der Landesregierung an diese Pläne des Bundes bei Erlassung des Landeskrankenanstaltenplanes; kein Kundmachungsmangel hinsichtlich der LKF-Vereinbarung; keine verfassungswidrige dynamische Verweisung im Tir Krankenanstaltengesetz auf den Tir Krankenanstaltenplan; ausreichende Determiniertheit; kein Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung; keine Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Möglichkeit der Rücknahme einer Errichtungsbewilligung innerhalb angemessener Frist; keine Gesetzwidrigkeit des Tir Krankenanstaltenplanes 2001

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Auszug


Erkenntnis Nr. B136/03 ua im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2004

Geschäftszahl

B136/03 ua

Sammlungsnummer

17232

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in bestimmten medizinischen Sonderfächern für das Aö Krankenhaus der Stadt Kitzbühel; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide; keine Überschreitung der Grundsatzgesetzgebung des Bundes durch die Bestimmungen über einen Krankenanstaltenplan sowie über einen Großgeräteplan und die dadurch bewirkte Bindung der Landesregierung an diese Pläne des Bundes bei Erlassung des Landeskrankenanstaltenplanes; kein Kundmachungsmangel hinsichtlich der LKF-Vereinbarung; keine verfassungswidrige dynamische Verweisung im Tir Krankenanstaltengesetz auf den Tir Krankenanstaltenplan; ausreichende Determiniertheit; kein Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung; keine Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Möglichkeit der Rücknahme einer Errichtungsbewilligung innerhalb angemessener Frist; keine Gesetzwidrigkeit des Tir Krankenanstaltenplanes 2001

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch Spruchpunkt I. des zu B136/03 angefochtenen Bescheides sowie durch den zu B137/03 angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.      einstimmig beschlossen:

Die Behandlung der Beschwerde zu B136/03 wird abgelehnt, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des zu dieser Zahl angefochtenen Bescheides richtet.

III.     beschlossen:

Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde Kitzbühel ist Rechtsträgerin des A.ö. Krankenhauses Kitzbühel.

Das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel ist eine "Fondskrankenanstalt" iS des §1 Abs2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63/2001, di. (hier:) eine öffentliche Krankenanstalt, die bereits im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) erhalten hat.

2.1. Mit dem zu B136/03 angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. November 2002 wurde die der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als Trägerin des A.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 1964 erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in den medizinischen Sonderfächern Kinder- und Jugendheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und Augenheilkunde sowie Optometrie mit Ablauf des 30. Juni 2003 zurückgenommen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass für das A.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel keine Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan erteilt worden sei (Spruchpunkt II.).

Mit dem zu B137/03 angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom selben Tag wurde die der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als Trägerin des A.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 1964 erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege im medizinischen Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zurückgenommen.

Die teilweise Zurücknahme der Errichtungsbewilligung stützte sich jeweils auf §9 Abs4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: T-KAG), LGBl. Nr. 5/1958 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1997. Diese Bestimmung lautet auszu...

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