Erkenntnis Nr. B1541/01 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2004

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Zusammenfassung


Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Anbringung von Werbesujets auf der Rückseite der sogenannten "Geisterfahrerwarntafeln"; kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer landesgesetzlichen Regelung für Verkehrsanlagen unter Gesichtspunkten des Natur- und Landschaftsschutzes bei Wahrung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft; Einschränkung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen durch allfälliges Verbot der Verunstaltung der Landschaft durch Werbung auf der Rückseite bestehender Tafeln ausgeschlossen; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes aufgrund kompetenzwidriger Auslegung durch die belangte Behörde

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1541/01 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2004

Geschäftszahl

B1541/01

Sammlungsnummer

17212

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Anbringung von Werbesujets auf der Rückseite der sogenannten "Geisterfahrerwarntafeln"; kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer landesgesetzlichen Regelung für Verkehrsanlagen unter Gesichtspunkten des Natur- und Landschaftsschutzes bei Wahrung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft; Einschränkung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen durch allfälliges Verbot der Verunstaltung der Landschaft durch Werbung auf der Rückseite bestehender Tafeln ausgeschlossen; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes aufgrund kompetenzwidriger Auslegung durch die belangte Behörde

Spruch

Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit Eingabe vom 21. Juli 1999 beantragten die beschwerdeführenden Gesellschaften als "ARGE Autobahnwerbung" bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anbringung von Werbesujets auf der Rückseite von "Geisterfahrerw...

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