Erkenntnis Nr. V3/04 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2004

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Zusammenfassung


Aufhebung einer Bestimmung der Stranded Costs-VO II betreffend die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung von Beiträgen für Betriebsbeihilfen wegen Widerspruchs zum - eine Belastung bloß der zugelassenen Kunden vorsehenden - ElWOG

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Auszug


Erkenntnis Nr. V3/04 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2004

Geschäftszahl

V3/04

Sammlungsnummer

17210

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der Stranded Costs-VO II betreffend die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung von Beiträgen für Betriebsbeihilfen wegen Widerspruchs zum - eine Belastung bloß der zugelassenen Kunden vorsehenden - ElWOG

Spruch

§10 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Zum freien Strommarkt zugelassene Kunden:

§44 Abs1 und 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 lautete in der Stammfassung (seit der "Vollliberalisierung" des Strommarktes durch die Novelle BGBl. I Nr. 121/2000 - "Energieliberalisierungsgesetz" - enthält das ElWOG keine vergleichbaren Bestimmungen mehr):

"§44. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben

1.

ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,

2.

ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,

3.

ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.

(2) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem 19. Februar 1999 als zugelassene Kunden vorzusehen. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind als zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr

1.

ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh;

2.

ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh

überschritten hat."

2. Beiträge für Betriebsbeihilfen:

§69 Abs1 bis 8 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, lautet(e):

(fettgedruckte Passagen geben die Stammfassung, kursive Passagen die Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 121/2000 wieder)

"§69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) ...

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