Erkenntnis Nr. B1115/03 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 2004

Angeknüpft als:

Auszug


Erkenntnis Nr. B1115/03 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Geschäftszahl

B1115/03

Sammlungsnummer

17196

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellte mit Bescheid vom 15. November 2002 "im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß §25 Abs1 iVm. §28 Abs1, und 2 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001" unter anderem fest

"dass der Verein 'Mehrsprachiges offenes Radio - MORA' & Partner GmbH, FN 168373h (LG Eisenstadt), Neusiedlerstraße 86, A-7000 Eisenstadt, vertreten durch [...] als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet 'nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart und Teile des Bezirks Güssing' ...

den Charakter des vo...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen