Beschluss Nr. G240/03 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 2004

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der strafrechtlichen Regelung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches (Fristenlösung) in §97 StGB wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

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Auszug


Beschluss Nr. G240/03 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2004

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