Erkenntnis Nr. B744/02 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 2004

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Feststellungsantrags betreffend das Bestehen von Antragsrechten der Vertrauenspersonen in der Bundeswahlbehörde; fehlendes rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung mangels Betroffenheit der subjektiven Rechtssphäre der Beschwerdeführer

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Auszug


Erkenntnis Nr. B744/02 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2004

Geschäftszahl

B744/02

Sammlungsnummer

17178

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Feststellungsantrags betreffend das Bestehen von Antragsrechten der Vertrauenspersonen in der Bundeswahlbehörde; fehlendes rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung mangels Betroffenheit der subjektiven Rechtssphäre der Beschwerdeführer

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Die Beschwerdeführer wurden von der Kommunistischen Partei Österreichs gemäß §15 Abs4 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) als Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde ents...

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