Erkenntnis Nr. B744/02 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 2004
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Zusammenfassung
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Feststellungsantrags betreffend das Bestehen von Antragsrechten der Vertrauenspersonen in der Bundeswahlbehörde; fehlendes rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung mangels Betroffenheit der subjektiven Rechtssphäre der Beschwerdeführer
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Auszug
Erkenntnis Nr. B744/02 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.06.2004GeschäftszahlB744/02Sammlungsnummer17178LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Feststellungsantrags betreffend das Bestehen von Antragsrechten der Vertrauenspersonen in der Bundeswahlbehörde; fehlendes rechtliches Interesse an einer bescheidmäÃigen Feststellung mangels Betroffenheit der subjektiven Rechtssphäre der BeschwerdeführerSpruchDie Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1.1. Die Beschwerdeführer wurden von der Kommunistischen Partei Ãsterreichs gemäà §15 Abs4 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) als Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde ents...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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