Erkenntnis Nr. V126/03 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 2004

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bebauungsrichtlinien zur Gänze infolge gesetzwidrigen Zustandekommens; Beeinträchtigung des im Stmk Raumordnungsgesetz 1974 normierten Anhörungsrechtes der Grundeigentümer durch Auflage des Planentwurfs im Gemeindeamt ohne individuelle Verständigung der Betroffenen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. V126/03 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2004

Geschäftszahl

V126/03

Sammlungsnummer

17166

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bebauungsrichtlinien zur Gänze infolge gesetzwidrigen Zustandekommens; Beeinträchtigung des im Stmk Raumordnungsgesetz 1974 normierten Anhörungsrechtes der Grundeigentümer durch Auflage des Planentwurfs im Gemeindeamt ohne individuelle Verständigung der Betroffenen

Spruch

Die Verordnung der Gemeinde Stallhof, "Bebauungsrichtlinien", vom 19. November 1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. November 1998 bis 4. Dezember 1998, war gesetzwidrig.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2364/00 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Mit Eingabe vom 22. März 1996 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung zweier Doppelhäuser und eines Einfamilienhauses (Niedrigenergiehäuser) auf den Grundstücken Nr. 14/5, 14/6 und 14/7, je KG Stallhof. Erst nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies der Gemeinderat der Gemeinde Stallhof mit Bescheid vom 20. Jänner 1999 das Bauansuchen wegen Widerspruchs zu den Bebauungsrichtlinien ab. Nach Aufhebung des Bescheides durch die Vorstellungsbehörde wies der Gemeinderat der Gemeinde Stallhof das Bauansuchen erneut mit Besche...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen