Erkenntnis Nr. G7/03 im Verfassungsgerichtshof, 8. März 2004

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Zusammenfassung


Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch eine Verfassungsbestimmung betreffend die weitere Anwendung einer Verordnung über Systemnutzungstarife trotz aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; bloß rückwirkende Sanierung der Rechtslage; keine Konterkarierung eines Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes in der Art eines Maßnahmen(verfassungs)gesetzes

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Auszug


Erkenntnis Nr. G7/03 im Verfassungsgerichtshof, 8. März 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2004

Geschäftszahl

G7/03

Sammlungsnummer

17156

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch eine Verfassungsbestimmung betreffend die weitere Anwendung einer Verordnung über Systemnutzungstarife trotz aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; bloß rückwirkende Sanierung der Rechtslage; keine Konterkarierung eines Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes in der Art eines Maßnahmen(verfassungs)gesetzes

Spruch

§ 66b Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 1998/143, idF BGBl. I Nr. 2002/149, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist das Verfahren über einen zu V88/00 protokollierten Antrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG anhängig, womit die antragstellende Gesellschaft u.a. begehrt,

"§1 Z2 litd) und §2 Abs2 Z3, 3.1. lit d) sowie 3.2. lit d) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Zl 551352/140-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden",

in eventu bloß die erstgenannte Bestimmung, als gesetzwidrig aufzuheben.

2.1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, GZ 551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22. September 1999, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2000, VfSlg. 16.042/2000 (kundgemacht am 27. März 2001, BGBl. II 133), als gesetzwidrig aufgehoben - ohne für das Außerkrafttreten eine Frist zu setzen; zugleich wurde ausgesprochen, dass diese Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof...

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