Erkenntnis Nr. B988/03 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2004

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Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrund vertretbarer Annahme einer überhöhten Honorarlegung ohne vorhergehende Bevollmächtigung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B988/03 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2004

Geschäftszahl

B988/03

Sammlungsnummer

17152

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrund vertretbarer Annahme einer überhöhten Honorarlegung ohne vorhergehende Bevollmächtigung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von ATS 10.000,- sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Verf...

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